Zusammenfassung der FAQ des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und der Tagesschau. Quellen:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/3g-regel-arbeitsplatz-faq-101.html

Die Regelung soll dazu beitragen, die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen in Deutschland effizient einzudämmen. Dafür müssen auch am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten wirksam unterbrochen werden.

Geimpfte und Genesene werden seltener infiziert und werden somit auch seltener zu Überträgern des Coronavirus SARS-CoV-2. Zudem sind sie, wenn sie trotz Impfung infiziert werden sollten, für einen deutlich kürzeren Zeitraum infektiös. Das Risiko, das von Geimpften oder Genesenen ausgeht, ist somit deutlich geringer. Darüber hinaus sind Geimpfte und Genesene deutlich besser vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt als Ungeimpfte. Sie tragen daher in geringerem Maße zu einer Belastung des Gesundheitswesens bei.

Getestete sind dagegen nicht vor einer Infektion durch andere Getestete, Geimpfte oder Genesene geschützt. Die Testung reduziert jedoch das Risiko eines Viruseintrags in den Betrieb und somit auch das Risiko einer Beeinträchtigung des Betriebsablaufs durch mögliche Absonderungsanordnungen im Fall eines Ausbruchsgeschehens. Insbesondere tragen sie zum Schutz von Risikogruppen bei, bei denen die Impfung zum Beispiel aufgrund eines schwachen Immunsystems nicht gut gewirkt haben könnte, und die trotzdem am Arbeitsleben teilhaben möchten bzw. müssen. Auch sinkt das Infektionsrisiko für andere Ungeimpfte. Insgesamt trägt die Testung zu einem besseren Überblick über das Infektionsgeschehen bei und ermöglicht eine bessere Abschätzung der kommenden Krankenhausbelegung.

Beschäftigte und Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt.

Als Arbeitsstätte gelten sämtliche Orte auf dem Gelände eines Betriebes, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben – beispielsweise Büros, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte etc.

Aufgrund der aktuellen Lage ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.

Der Arbeitgeber ist daher für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten verantwortlich. Unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz kann er die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.

Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28 b IfSG, sodass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen.

Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28 b IfSG nicht ableiten; der Arbeitgeber muss Homeoffice allerdings bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten ermöglichen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Bei Selbsttests darf die Testung maximal 24 Stunden zurückliegen, bei PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren darf die zugrundeliegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Diese können anschließend prinzipiell von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

Grundsätzlich müssen die Beschäftigten ihren Impf-/ Genesenen-/ Testnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren der Behörden sind nicht festgelegt.

Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden, diese Hinterlegung ist freiwillig.

Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können; hierfür können die kostenfreien Bürgertests durch bspw. Testzentren oder Arztpraxen in Anspruch genommen werden.

Momentan arbeiten wir an einer Lösung, um auch als Arbeitgeber offizielle Schnelltests für nicht geimpfte/nicht genesene Mitarbeitende durchführen bzw. beaufsichtigen zu dürfen. Wie gewohnt informieren wir Euch über diesbezügliche Neuigkeiten per Mitarbeiter-App.

Arbeitnehmende, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder möchten und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.

Weigert sich der Arbeitnehmende dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht gezogen werden. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmende seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.