Bedingungen Schlüsselschutz

Bedingungen für die Teilnahme am Schlüsselschutz

(Stand 11/2018)

1. Kundenvorteil

Alle Schlüsselschutzkunden können die ausgewählten Leistungen nutzen. Die Leistungen können montags bis freitags von 8:00

bis 20:00 Uhr im Servicecenter und bei Notfällen 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.

2. Vertragspartner

Der Schlüsselschutz ist ein Leistungsangebot der Autohaus Markötter GmbH, diese ist Ihr Vertragspartner. Mit Erbringung der

nach dem Schlüsselschutz geschuldeten Leistungen hat die Autohaus Markötter GmbH die M&P GmbH, Nikolaus-Dürkopp-

Straße 14-16, 33602 Bielefeld beauftragt. M&P erbringt und/oder vermittelt die Abwicklung der Schlüsselschutzleistungen.

Die Autohaus Markötter GmbH behält sich das Recht vor und ermächtigt insoweit M&P, den Umfang der Dienstleistungen für

den Kunden jederzeit nach billigem Ermessen zu aktualisieren und/oder zu reduzieren sowie die Nutzung der Serviceleistungen

aus wichtigem Grund zu untersagen.

3. Versicherer – Versicherter

Der Versicherer Inter Partner Assistance S.A. Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing gewährt den

Kunden nach dem Schlüsselschutz bestehenden Versicherungsschutz. Versicherungsnehmerin ist die M&P, Versicherte sind

die Kunden. Die Autohaus Markötter GmbH übernimmt für die Dauer des kostenlosen Zeitraumes ab dem im Versicherungsschein

angegebenen Versicherungsbeginn die Prämienzahlungen an den Versicherer. Bei einer kostenpflichtigen Verlängerung

durch den Versicherten hat dieser ab dem Zeitpunkt der kostenpflichtigen Verlängerung des Schlüsselschutzes die Prämien zu

entrichten.

4. Sorgfaltspflichten

Die versicherte Person hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von den

persönlichen Zugangsdaten erhält. Ist der versicherten Person bekannt, dass ein Dritter darüber Informationen erhalten hat, oder besteht der

dringende Verdacht einer derartigen Kenntnisnahme, so ist die versicherte Person verpflichtet, unverzüglich die Zugangsdaten

zu ändern oder zu sperren. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes hat die versicherte Person etwaige Adressänderungen

an die Autohaus Markötter GmbH über das Servicecenter mitzuteilen.

5. Haftung des Berechtigten

Verletzt die versicherte Person ihre Sorgfaltspflichten schuldhaft, so hat sie den daraus resultierenden Schaden zu tragen. Dies

ist z. B. der Fall, wenn die versicherte Person ihre Zugangsdaten unberechtigten Personen mitteilt, vorsätzlich oder fahrlässig in

sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen lässt oder bei Verdacht, dass eine unberechtigte Person Kenntnis davon hat.

6. Datenschutz

Die Autohaus Markötter GmbH erhebt personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung gem. Artikel 6 DSGVO Abs.

1 lit. b. Die Fristen zur Aufbewahrung vorrangig nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung

liegen bei bis zu 10 Jahren. Die Autohaus Markötter GmbH und M&P sind nach der Aktivierung des Schlüsselschutzes durch

den Teilnehmer ermächtigt, Daten zur Erbringung nach den Ihnen im Schutzbrief geschuldeten Leistungen an Dritte weiterzugeben.

Sie haben das Recht, von uns darüber Auskunft zu erhalten, welche Ihrer personenbezogenen Daten wir verarbeiten. Sofern

diese Informationen nicht (mehr) stimmen sollten, können Sie von uns die Berichtigung der Daten verlangen. Sie haben weiterhin

das Recht, die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie der Verarbeitung zu widersprechen.

Sie haben das Recht, sich bei der Wahrnehmung Ihrer datenschutzrechtlichen Interessen durch unseren Datenschutzbeauftragten

beraten zu lassen und das Recht, sich an den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit

zu wenden. Die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten und der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde teilen wir Ihnen

an der Hotline gerne mit.

7. Gültigkeit /Kündigung

Der Schlüsselschutz ist für den im Versicherungsschein angegeben Zeitraum für den Schutzbriefinhaber kostenlos. Der Leistungsanspruch

des Schutzbriefinhabers endet mit Ablauf des kostenlosen Zeitraumes, wenn dieser den Schlüsselschutz nicht

kostenpflichtig verlängert. Über eine kostenpflichtige Verlängerung des Schlüsselschutzes erhält der Schutzbriefinhaber zum

Ablauf des kostenlosen Zeitraumes ein Angebot.

 

Anlage 2: AVB Schlüsselschutz

Allgemeine Versicherungsbedingungen

(Stand 10/2018)

1. Allgemeines

Inhaber des Schlüsselschutzbriefes erhalten organisatorische und finanzielle Hilfe bei Schlüsselverlust und dem Öffnen der Wohnungstür im Notfall. Die Dienste können

telefonisch 24 Stunden, 365 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Für den Anspruch auf Leistungen ist Voraussetzung, dass die Hilfeleistung von uns organisiert wird. Melden Sie eingetretene Schadensfälle daher unverzüglich unserer Notrufzentrale unter der Telefonnummer (RUFNUMMER).

Die >>Mandant<< beauftragt Dritte mit der Erbringung und Vermittlung von Sicherheits- und Serviceleistungen. Für die im folgenden aufgeführten Versicherungsleistungen hat M&P, Nikolaus-Dürkopp-Str. 14-16, 33602 Bielefeld mit der Interpartner Assistance S.A., Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen, zu denen Ihnen der Beitritt als versicherte Person ermöglicht wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung von M&P.

§ 1 Versicherte Personen

a) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Serviceleistungen ist die Einwilligung des Kunden zur Teilnahme. Die >>Mandant<< behält sich das Recht vor, den Umfang der Dienste jederzeit, für den Kunden in zumutbarer Weise, zu aktualisieren oder zu reduzieren. Ebenso bleibt das Recht vorbehalten, einem Kunden die Nutzung der Serviceleistungen aus wichtigem Grund zu untersagen.

b) Versicherungsschutz besteht für Sie und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 2 Versichertes Objekt

Der Versicherungsschutz gilt für Ihren Hauptwohnsitz, an dem Sie sich überwiegend aufhalten. Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung i.S. von §12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit in Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst genutztes EFH (ohne Einliegerwohnung)) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Ziehen Sie um, so geht der Versicherungsschutz auf den neuen Hauptwohnsitz i.S. von Absatz 1 und 2 über, es sei denn, dieser liegt nicht innerhalb Deutschlands. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag mit dem Umzug ins Ausland.

§ 3 Leistungsumfang

Die Übernahme von Kosten gemäß § 3 Ziffern 3.1 ist auf einen Versicherungsfall begrenzt, der innerhalb eines Versicherungsjahres unserer Notrufzentrale gemeldet wird. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrem versicherten Objekt, erbringen wir folgende Leistungen:

3.1. Schlüsseldienst im Notfall:

a) Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.

b) Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 500 EUR je Versicherungsfall. Es besteht Anspruch auf Leistung für maximal einen Versicherungsfall pro Jahr.

c) Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn für die Leistungserbringung die erforderliche Zustimmung des zur Reparatur Berechtigten fehlt.

§ 4 Ausschlüsse

Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis

a) durch Krieg, innere Unruhen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten;

b) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

§ 5 Pflichten nach Schadeneintritt

a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie

– uns den Schaden unverzüglich anzeigen

– unsere Notrufzentrale ist „rund um die Uhr“ für Sie bereit unter Telefon: (RUFNUMMER).

– sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen;

– den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten:

– uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen;

– uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.

b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie insoweit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bezweckt die Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, behalten Sie den Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.

c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

d) Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.

e) Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.

§ 6 Verpflichtungen Dritter

a) Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

b) Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadensfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.

§ 7 Rechte im Schadenfall

Die versicherte Person kann in Abänderung der §§ 43 ff. VVG Ansprüche in eigenem Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers beim Versicherer geltend machen.

§ 8 Versicherer

Versicherer für die in den §§ 1 bis 6 beschriebenen Leistungen ist die Interpartner Assistance S.A., Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing.

§ 9 Zuständiges Gericht

a) Klagen gegen den Versicherer

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz des Versicherers oder andere für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b) Klagen gegen die versicherte Person

Ist die versicherte Person eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen sie bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

c) Unbekannter Wohnsitz der versicherten

Person ist der Wohnsitz der versicherten Person oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die versicherte Person nach dem Sitz des Versicherers oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

§ 10 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

§ 11 Anzeigen, Willenserklärung, Anschriftenänderungen

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung Interpartner Assistance S.A. oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

2. Hat die versicherte Person eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der Versicherten Person gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte der Interpartner Assistance S.A., bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung von Ihnen.